16 nete sie weiter mit lediglich fünf Verkaufstagen pro Woche und gelangte so zu einer wöchentlichen Umsatzmenge von 100g, was aufgerechnet auf die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz zu einer gesamthaft verkauften Menge von 3‘900g Heroingemisch führt. Mit diesem Vorgehen berücksichtigte die Vorinstanz die relevanten Unsicherheitsfaktoren und gewichtete diese zu Gunsten des Beschuldigten mit einem grosszügigen Abzug. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.