Zudem musste der Beschuldigte den Umgang mit Drogen (das Strecken und Verpacken) und die im Chatverlauf dokumentierten Verkaufsabläufe zunächst erlernen. Während dieser Einarbeitungszeit (welche nach dem Beschuldigten 4 bzw. 12 Tage dauerte [pag. 94 Z. 57; pag. 123 Z. 672-672; pag. 565 Z. 32 ff.]) sind noch keine oder erst sehr geringe Verkaufsaktivitäten zu erwarten. Neben diesen Faktoren berücksichtigte die Vorinstanz – die ihre Schätzung auf die Berechnungen der Polizei (auf pag. 80 f.) stützte – gewisse Schwankungen im Verkaufsgeschäft. Insgesamt sah sie sich aufgrund der vorgenannten Umstände dazu veranlasst,