Wie auch von der Vorinstanz anerkannt, liesse ein derartiges Vorgehen verschiedene potentiell korrigierend wirkende Umstände ausser Acht und wäre darum mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht vereinbar. Zunächst stammt der Chatverlauf aus einer Zeit, in welcher der Beschuldigte bereits über eine beträchtliche Verkaufserfahrung im Heroinhandel verfügte und er entsprechend einen mutmasslich grösseren Umsatz erzielte, als noch zu Beginn seiner Tätigkeit. Zudem musste der Beschuldigte den Umgang mit Drogen (das Strecken und Verpacken) und die im Chatverlauf dokumentierten Verkaufsabläufe zunächst erlernen.