Hätte der Beschuldigte durchwegs die vom Chatverlauf dokumentierten Mengen verkauft (rund 40g Heroingemisch pro Tag), würde dies für die relevanten Perioden zu einer hypothetisch verkauften Gesamtmenge von 10.92kg Heroingemisch führen (pag. 80). Wie auch von der Vorinstanz anerkannt, liesse ein derartiges Vorgehen verschiedene potentiell korrigierend wirkende Umstände ausser Acht und wäre darum mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht vereinbar.