Auf sie ist bei der Bestimmung der von ihm veräusserten Gesamtmenge Heroin nicht abzustellen. Objektive Beweismittel für das Ausmass der vom Beschuldigten vorgenommenen Verkaufsaktivitäten liegen mit dem verschiedentlich erwähnten Chatverlauf nur für den Zeitraum zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018 vor (pag. 127 ff.). Wie in Ziff.