Auffällig ist, dass er auch in dieser Situation nur das eingestand, was er aufgrund der Beweislage nicht mehr abstreiten konnte. In diesem Sinne gab er auf Vorhalt des eindeutigen Verkaufschats an, «er gebe zu, was hier stehe» (pag. 119 Z. 454 f.). Die ausweichenden und verharmlosenden Aussagen des Beschuldigten sind taktierend und wenig überzeugend. Auf sie ist bei der Bestimmung der von ihm veräusserten Gesamtmenge Heroin nicht abzustellen.