15 10.4.3 Berechnung der vom Beschuldigten veräusserten Drogenmenge Wie bereits im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Umgang mit Drogen wenig glaubhaft und in erster Linie darauf ausgerichtet, die von ihm umgesetzte Menge als möglichst klein erscheinen zu lassen. So gab er bei seiner ersten Befragung – nachdem er am 10. Mai 2018 mit 10.4g Heroingemisch angehalten worden war – noch an, er habe die bei ihm gefundenen Substanzen lediglich selber konsumieren wollen (pag. 333 Z. 150).