Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine andere Erwerbstätigkeit von sich aus zu seiner Entlastung vorgebracht hätte. Dies gilt selbst dann, wenn diese Erwerbstätigkeit nicht bewilligt gewesen wäre und er mit der Offenlegung einen allfälligen Arbeitgeber in Bedrängnis gebracht hätte. So sind die drohenden Konsequenzen beim Handel mit Betäubungsmitteln ungleich einschneidender als jene einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit.