Ein entsprechender Einwand wurde von ihm persönlich nie vorgebracht. Der Beschuldigte gab vielmehr durchwegs an, den Handel mit Drogen während einer Einarbeitungszeit von 4 bzw. 12 Tagen in der Schweiz erlernt zu haben (pag. 94 Z. 57; pag. 123 Z. 672-672; pag. 565 Z. 32 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, in der Schweiz (neben dem Drogenhandel) keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (zuletzt pag. 704, Z. 33 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine andere Erwerbstätigkeit von sich aus zu seiner Entlastung vorgebracht hätte.