Vielerorts erfolgte die Konversation mit Decknamen und Codewörtern («wie viele Papiere sind es dort?», «Das Mädchen wird später kommen, Bruder», «Mach ihr 4 bereit», «wirf dieser 50 Salz drauf», etc.), die dem Beschuldigten offensichtlich geläufig waren. Entgegen den erstmals im oberinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen der Verteidigung gibt es für die Kammer keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Umgang mit Drogen bereits im Ausland erlernt haben könnte. Ein entsprechender Einwand wurde von ihm persönlich nie vorgebracht.