Zur Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 621), deutet der Chatverlauf deutlich darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Neuling im Geschäft mit Heroin gehandelt haben konnte, als er am 24. April 2018 letztmals in die Schweiz einreiste. Im Einzelnen dokumentieren die ausgetauschten Chatnachrichten gut eingespielte Abläufe und indizieren beträchtliche Absatzmengen: Bereits am 28. April 2018 (und damit lediglich 4 Tage nach seiner Einreise) veräusserte der Beschuldigte 55g Heroingemisch (pag. 74 bzw. pag.