Vor diesem Hintergrund scheint zwischen der Wahl des Ein- bzw. Ausreiseorts und der Enddestination nur eine sehr vage Verbindung zu bestehen. Neben möglichen finanziellen Motiven brachte die indirekte Einreise über Italien für den Beschuldigten auch den Vorteil mit sich, dass die schweizerischen Behörden den Grenzübertritt nicht registrierten und damit ein Hinweis weniger für seine Anwesenheit in der Schweiz vorhanden war.