Bei einem Aufenthalt in der Schweiz, so die Verteidigung weiter, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seinen Rückflug von Malpensa angetreten hätte, da die Rückflüge von Zürich aus nicht teurer gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei seiner letzten Einreise – bei welcher er unbestrittenermassen auf schnellstmöglichem Weg in die Schweiz gelangen wollte – nicht den direkten Weg über Zürich wählte, sondern den Umweg über Brindisi in Kauf nahm. Vor diesem Hintergrund scheint zwischen der Wahl des Ein- bzw. Ausreiseorts und der Enddestination nur eine sehr vage Verbindung zu bestehen.