Diese nachträglichen Präzisierungen deuten für die Kammer vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte seine bis dahin äusserst pauschalen Aussagen plausibilisieren wollte. Die Verteidigung wandte oberinstanzlich ein, die vom Beschuldigten gewählten, durchwegs in Italien liegenden Ein- und Ausreiseorte würden darauf hindeuten, dass Italien auch das Hauptziel seiner Reise gewesen sei. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz, so die Verteidigung weiter, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seinen Rückflug von Malpensa angetreten hätte, da die Rückflüge von Zürich aus nicht teurer gewesen wären.