566 Z. 22 ff.). Abgesehen davon, dass es für einen derart kurzen Zeitraum keinen Sinn machen würde, eine Wohnung zu mieten, widerspricht der Beschuldigte mit dieser Version seinen nur Minuten zuvor gemachten Angaben, wonach er in die Schweiz gekommen sei, hier für eine Woche eine Arbeit gesucht habe und sich dann – nach einer Einarbeitungszeit von 12 Tagen – dem Drogenhandel hingegeben habe (pag. 565 Z. 34-45).