Die von der J.________ GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen dokumentieren für diesen Zeitraum (20. Dezember 2017) zudem eine vom Beschuldigten aus der Schweiz getätigte Überweisung von CHF 500.00, die von ihm aufgrund der Anerkennung des Schuldspruchs der Geldwäscherei oberinstanzlich nicht mehr bestritten wird (pag. 295). Auf die konkrete Ausgestaltung seiner Italienaufenthalte angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe bei seinem Onkel – der seinerseits nicht in Italien gemeldet sei – in Mailand gelebt. Weiter sei seine Mutter mit dabei gewesen, die sich wegen ihrer Krankheit in einem Spital habe untersuchen lassen.