181 Z. 145-147). Es erscheint der Kammer unwahrscheinlich, dass sich beide Zeugen über die Identität des Beschuldigten oder den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens getäuscht haben könnten. Die Zeugin H.________ schilderte sodann nachvollziehbar und detailliert, wie das Mietverhältnis zu Stande kam und sich über die Anmietung eines zusätzlichen Zimmers entwi-