Als sie bei seinem Cousin (der damals dort gewesen sei) nachgefragt habe, habe dieser gesagt, der Beschuldigte sei im Ausland. Sie wisse aber nicht, wann und für wie lange dies gewesen sei (pag. 187 Z. 71-75). Es seien auch Kollegen des Beschuldigten in der Wohnung gewesen. Aber nicht viele. Sie habe kein «Gläuf» festgestellt (pag. 188 Z. 127-129). Auch der von der Zeugin H.________ genannte Übersetzer – Zeuge I.________ – bestätigte, er habe den Beschuldigten zum ersten Mal im letzten Sommer (mithin im Sommer 2017) bei der Zeugin H.________ gesehen (pag. 181 Z. 145-147).