187 Z. 68 f.). Sie schilderte weiter, sie hätten nicht gut miteinander sprechen können und seien daher auf einen Übersetzter (den Zeugen I.________) angewiesen gewesen (pag. 187 Z. 62 f.). Ansonsten sei der Beschuldigte sehr anständig gewesen, habe kein «Puff» gehabt und auch keinen Lärm gemacht. Sie könne nichts Negatives über ihn sagen (pag. 187 Z. 63-65). Er sei ihr von der Vormieterin empfohlen worden (pag. 187 Z. 78). Der Beschuldigte sei einmal weg gewesen. Als sie bei seinem Cousin (der damals dort gewesen sei) nachgefragt habe, habe dieser gesagt, der Beschuldigte sei im Ausland.