Diese bereits in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten stehen im Widerspruch zu den Angaben seiner – ebenfalls an der C._____-strasse in Biel wohnhaften – Vermieterin. Diese gab anlässlich ihrer Befragung vom 6. August 2018 nämlich an, der Beschuldigte sei ihr Untermieter (pag. 186 Z. 54 f.) und er habe die Wohnung an der C._____-strasse vor ungefähr einem Jahr (mithin im Sommer 2017) bezogen (pag. 187 Z. 68). Nachdem er anfänglich zwei kleine Zimmer sowie Bad und Küche gemietet habe, sei im April dieses Jahres (2018) das grosse Zimmer dazugekommen (pag. 187 Z. 68 f.).