337 Z. 324-334). Später, als der Beschuldigte nach einer erneuten Festnahme und einer Durchsuchung seines Domizils im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln befragt wurde, bestritt er dagegen, vor dem 25. April 2018 bereits einmal in die Schweiz eingereist zu sein. Er gab neuerdings an, er habe sich während seiner ersten und zweiten Reise durchwegs in Italien bei seinem Onkel aufgehalten (z.B. pag. 111 f. Z. 97-99). Diese bereits in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten stehen im Widerspruch zu den Angaben seiner – ebenfalls an der C._____-strasse in Biel wohnhaften – Vermieterin.