dabei handelt es sich um die Drogen, welche bei seiner Anhaltung auf seiner Person bzw. an seinem Domizil sichergestellt werden konnten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, finden sich in den Akten aber zahlreiche Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bereits früher in die Schweiz einreiste und hier Heroin verkaufte. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 13 f. und 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 619 f. und 621 f.) ist vorab zu verweisen.