Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Dauer des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz relevant. In einem zweiten Schritt wird zu untersuchen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in dieser Zeit mit Drogen handelte. Ausgangspunkt für die Beurteilung sind die von der Polizei auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten vorgefundenen Chatverläufe (pag. 127 ff.). Danach hat der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018 sowie am 25. Juli 2018 insgesamt (mindestens) 520g Heroingemisch (57.2g reines Heroin) verkauft.