ff] und schliesslich letztmals am 6. Dezember 2019 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 702 ff.]). 10.4 Vorbemerkung zum Vorgehen der Kammer Entsprechend der Vorinstanz wird sich auch die Kammer mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Beschuldigten gestützt auf die zugänglichen Beweismittel ein Handel mit Heroin nachgewiesen werden kann, der das von ihm anerkannte Mass übersteigt. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Dauer des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz relevant.