Hinweise auf eine direkte Weiterreise in die Schweiz, wie sie von der Vorinstanz angenommen worden sei, gebe es keine. Andererseits, so der Beschuldigte weiter, sei die angestellte Hochrechnung rein fiktiv und nicht sachgerecht. Ihm könnten nur die sich aus den Chatverläufen ergebenden und von ihm eingestandenen Verkäufe angelastet werden. Der Schluss auf einen bereits länger andauernden Handel mit Heroin sei aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht zulässig.