9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess oberinstanzlich zusammengefasst vorbringen, die vorhandenen Beweismittel liessen nicht auf den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel schliessen. Einerseits könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die gesamten in Frage stehenden Zeiträume durchwegs in der Schweiz verbracht habe. Die Stempel in seinem Reisepass, auf welchen eine entsprechende Annahme der Vorinstanz im Wesentlichen gründe, würden nur die Einreise in den Schengenraum dokumentieren.