9 8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte in ihrem Urteil der erwähnten polizeilichen Berechnung. Im Einzelnen erachtete sie es als erstellt, dass sich der Beschuldigte während der in Frage stehenden Zeitspannen (und damit während insgesamt 39 Wochen) in der Schweiz aufhielt und während dieser Zeit Heroin verkaufte (S. 13 f. und 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 619 f. und 621 f.).