Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung