Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Veräusserungshandlungen und die für den Schuldspruch wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe, hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern;