Da die Landesverweisung auf dem Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert, welcher (wie soeben ausgeführt) nicht (teilweise) in Rechtskraft erwachsen kann, hat die Kammer über diesen diesbezüglich neu zu entscheiden. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Veräusserungshandlungen und die für den Schuldspruch wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe, hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art.