II. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe und Busse (Ziff. III.2.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Da die Landesverweisung auf dem Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert, welcher (wie soeben ausgeführt) nicht (teilweise) in Rechtskraft erwachsen kann, hat die Kammer über diesen diesbezüglich neu zu entscheiden.