5. hiervor). Er erklärte damit sinngemäss einen Teilrückzug seiner Berufung. Neben den von der Vorinstanz getroffenen Verfügungen gemäss Ziff. VI. 2.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs (beschlagnahmte und zur Vernichtung eingezogene Drogen und Gegenstände, Verzicht auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte sowie Einziehung der beim Beschuldigten sichergestellten CHF 4‘117.00) sind somit auch der erstinstanzlich angeordnete Widerruf (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe und Busse (Ziff.