8 Ausländergesetz [Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs] und Geldwäscherei [Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Dispositivs]) hat der Beschuldigte nicht angefochten, sie sind in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte den Umfang seiner Berufung dahingehend, dass er auch den von der Vorinstanz angeordneten Widerruf und die für die rechtskräftigen Schuldsprüche ausgefällten Strafen sowie die Landesverweisung nicht mehr bestritt (pag. 706-709, bzw. Anträge in Ziff. 5. hiervor).