Auch wenn der Besitz und das Anstaltentreffen zur Veräusserung vom Beschuldigten nicht bestritten werden (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), kann dieser Vorwurf nicht losgelöst von den Veräusserungshandlungen, die ebenfalls Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs bilden und vom Beschuldigten bestritten werden, in Rechtskraft erwachsen. Die Beweiswürdigung wird sich im Zusammenhang mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz indessen auf die vom Beschuldigten bestrittenen Veräusserungshandlungen (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) beschränken.