6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Soweit Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend, anerkannte der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar grundsätzlich (vgl. Anträge in Ziff. 5 hiervor), wandte sich aber gegen das Ausmass der erstinstanzlich angenommenen Veräusserungshandlungen (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Auch wenn der Besitz und das Anstaltentreffen zur Veräusserung vom Beschuldigten nicht bestritten werden (Ziff.