7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, kumuliert aus einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland vom 11.05.2018 und einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu widerrufenden und zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. Ill. hiervor) sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 211 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 21.02.2019;