1.3. Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 20.12.2017 bis zum 25.07.2018 in Biel durch das Versenden und die persönliche Übergabe von Drogengeldern im Umfang von mindestens CHF 18'178.34; 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien; 2.2. Einziehung der weiteren Gegenstände; 2.3. Verzicht auf eine Ersatzforderung; 2.4. Einziehung von CHF 4`117.00. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangen