Ziffer IV.1 [recte: III.1] A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 13 Monate unbedingt und 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen seien. Dies unter Anrechnung der bis zum heutigen Tag ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Weitere Verfügungen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen.