5 Seeland, Agence Moutier, vom 11. Mai 2016 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bedingt gewährten Vollzugs (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktions- und Kostenfolgen des Urteils sowie die für sieben Jahre ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. IV.1.-5. [recte: III.1.-5.] des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Eingabe vom 25. Juli 2019, pag. 671 f.).