Darin beschränkte er die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit die ihm vorgeworfenen Veräusserungshandlungen betreffend (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Weiter wandte er sich gegen den Widerruf des mit Urteil des Ministère public du Jura bernois-