2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. April 2019 Berufung an (pag. 601). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juli 2019 (pag. 607 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 667 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit die ihm vorgeworfenen Veräusserungshandlungen betreffend (Ziff.