3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung J5 (IMEI ________) - 1 SIM-Karte T-Mobile (________) - 4 SIM-Kartenhalter - 1 […] Identitätskarte auf den Namen D.________ lautend - 2 SIM-Karten Lebara - 1 Rucksack - 1 Mobiltelefon, Samsung A3 (IMEI ________) - 1 Sack „Kitchener“ grau - 5 SIM-Kartenhalter 4. Auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird infolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 71 StGB).