1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, kumuliert aus einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public du Jura bernois -Seeland vom 11.05.2018 und einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr widerrufenen und zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. III [recte: Ziff. II] hiervor). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 211 Tagen wird im Umfang von 211 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21.02.2019 vorzeitig angetreten worden ist.