Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 278 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz, Geldwäscherei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 18. April 2019 (PEN 19 37/55) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. April 2019 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 591 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangen 1.1. durch Veräusserung von insgesamt 3‘900 Gramm Heroingemisch (RHG 11 %; 429 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 21.08.2017, vom 30.10.2017 bis zum 31.01.2018 und vom 24.04.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel/Bienne, C.______-strasse; 1.2. durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 129 Gramm Heroingemisch (RHG zwischen 11 % und 42 %; 29,4 Gramm reines Heroin) am 25.07.2018 in Bi- el/Bienne, C.______-strasse; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von 24 Gramm Heroingemisch in der Zeit vom 24.04.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel/Bienne; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen 3.1. durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 30.10.2017 bis zum 19.11.2017 und vom 11.05.2018 bis zum 18.05.2018 in Biel/Bienne, C.______-strasse; 3.2. durch Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung in der Zeit vom 11.05.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel/Bienne, C.______-strasse, 4. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 20.12.2017 bis zum 25.07.2018 in Biel/Bienne durch das Versenden und die persönliche Übergabe von Drogengeldern im Umfang von mindes- tens CHF 18‘178.34; II. 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier, vom 11.05.2018 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 2 IV. [recte: III.] A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, 19a BetmG aArt. 115 Abs. 1 lit. b, 119 Abs. 1 AuG Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. o, 106, 305bis°Ziff. 1 StGB Art. 20 N-SIS-V Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, kumuliert aus einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public du Jura bernois -Seeland vom 11.05.2018 und einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr wi- derrufenen und zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. III [recte: Ziff. II] hiervor). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 211 Tagen wird im Umfang von 211 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21.02.2019 vorzeitig an- getreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘950.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘525.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 18‘065.85, insgesamt bestimmt auf CHF 31‘590.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16‘540.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7'125.00 Kosten ZMG nach Anklage CHF 400.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5'000.00 Total CHF 13'525.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15'050.85 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 3'015.00 Total CHF 18'065.85 Total Verfahrenskosten CHF 31'590.85 3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 29‘590.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 14‘540.00). V. [recte: IV.] 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.67 200.00 CHF 12'334.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'265.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'974.80 CHF 1'076.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'050.85 volles Honorar 61.67 250.00 CHF 15'417.50 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'265.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17'058.30 CHF 1'313.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'371.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'320.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘050.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘320.95 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. [recte: V.] Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Digitalwaage - 1 Migros-Papiertasche enthaltend: - 4 kleine Siebe - 1 grosses Sieb - 1 Kaffeelöffel - 1 Abflussstopfer - 3 Kaffeepappbecher - 1 Rolle Klarsichtfolie - 2 Packungen Allzweckbeutel - 4 Packungen gelbe Minigrip - 7 Packungen Mingrip durchsichtig - Diverse Plastikhandschuhe 4 - Diverse Mundschütze - Diverse Abfallsäcke - Diverse leere Knistersäcke - 11 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 52 g (Asservat-Nr. 18-06856.1) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 88 g (Asservat-Nr. 18-06856.2) - 1 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 4.7 g (Asservat-Nr. 18-06856.3) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 140 g (Asservat-Nr. 18-06856.4) - 1 Minigrip Steine braun, Gesamtnettogewicht 48 g (Asservat-Nr. 18-06856.5) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 206 g (Asservat-Nr. 18-06856.6) - 1 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 29 g (Asservat-Nr. 18-06856.7) 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung J5 (IMEI ________) - 1 SIM-Karte T-Mobile (________) - 4 SIM-Kartenhalter - 1 […] Identitätskarte auf den Namen D.________ lautend - 2 SIM-Karten Lebara - 1 Rucksack - 1 Mobiltelefon, Samsung A3 (IMEI ________) - 1 Sack „Kitchener“ grau - 5 SIM-Kartenhalter 4. Auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird infolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 71 StGB). 5. Der Betrag von CHF 4‘117.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. April 2019 Berufung an (pag. 601). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juli 2019 (pag. 607 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 667 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit die ihm vorgeworfenen Veräusserungs- handlungen betreffend (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Weiter wandte er sich gegen den Widerruf des mit Urteil des Ministère public du Jura bernois- 5 Seeland, Agence Moutier, vom 11. Mai 2016 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bedingt gewährten Vollzugs (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktions- und Kostenfolgen des Urteils sowie die für sieben Jahre ausgesproche- ne Landesverweisung (Ziff. IV.1.-5. [recte: III.1.-5.] des erstinstanzlichen Disposi- tivs). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob weder Anschlussberufung noch bean- tragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Eingabe vom 25. Juli 2019, pag. 671 f.). 3. Vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte stellte am 23. Januar 2019 ein Gesuch um Gewährung des vor- zeitigen Strafvollzugs, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2019 guthiess (pag. 479 ff.). Der Beschuldigte konnte den vorzeitigen Strafvollzug am 21. Februar 2019 im Regionalgefängnis E.________ antreten. Per 19. Juni 2019 erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) F.________ (pag. 663 f.), von wo aus der Beschuldigte auch zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung zuge- führt wurde. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Führungsbericht (datierend vom 13. November 2019, pag. 695 ff.) sowie ein aktuel- ler Strafregisterauszug (datierend vom 4. Dezember 2019) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt (pag. 702 ff.). 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bean- tragen, das erstinstanzliche Dispositiv sei wie folgt abzuändern (pag. 714; Hervor- hebungen im Original): Ziffer I.1.1 A.________ sei schuldig zu sprechen wegen mengenmässig qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräusserung von insgesamt 520g Heroingemisch und 57.2g reines Heroin, bzw. Besitz von 129g Heroingemisch und 29.4g reines Heroin, begangen in der Zeit vom 29. April 2018 - 9. Mai 2018 sowie am 25. Juli 2018. Ziffer IV.1 [recte: III.1] A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 13 Monate unbedingt und 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen seien. Dies unter Anrechnung der bis zum heutigen Tag aus- gestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvoll- zug. Weitere Verfügungen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss noch einzurei- chender Kostennote zu bestimmen. 6 Staatsanwältin G.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 715 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. April 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen 1.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von 24 Gramm Heroingemisch in der Zeit vom 24.04.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel; 1.2. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch rechts- widrigen Aufenthalt in der Zeit vom 30.10.2017 bis zum 19.11.2017 und vom 11.05.2018 bis zum 18.05.2018 in Biel und durch Missachtung einer Einreise- oder Ausgrenzungsverfü- gung in der Zeit vom 11.05.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel; 1.3. Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 20.12.2017 bis zum 25.07.2018 in Biel durch das Versenden und die persönliche Übergabe von Drogengeldern im Umfang von mindes- tens CHF 18'178.34; 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogen- utensilien; 2.2. Einziehung der weiteren Gegenstände; 2.3. Verzicht auf eine Ersatzforderung; 2.4. Einziehung von CHF 4`117.00. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangen 1.1. durch Veräusserung von insgesamt 3`900 Gramm Heroingemisch (RHG 11 %, ausmachend 429 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 21.08.2017, vom 30.10.2017 bis zum 31.01.2018 und vom 24.04.2018 bis zum 25.07.2018 in Biel; 1.2. durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 129 Gramm Heroingemisch (RHC [recte: RHG] zwischen 11 % und 42 %, ausmachend 29,4 Gramm reines Heroin) am 25.07.2018 in Biel. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier, vom 11.05.2018 für eine Freiheitstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, 19a BetmG; aArt. 115 Abs. 1 lit. b, 119 Abs. 1 AuG; Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 20 N-SIS-V; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, kumuliert aus einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland vom 11.05.2018 und einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu widerrufenden und zu vollziehenden Strafe (vgl. Ziff. Ill. hiervor) sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 211 Tagen und mit vorzeitigem Straf- antritt am 21.02.2019; 2. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'950.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); 4. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren mit Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PNC-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwä- scherei (Art. 29 Abs. 2 GewG) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Soweit Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend, anerkannte der Be- schuldigte den Schuldspruch wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar grundsätzlich (vgl. Anträ- ge in Ziff. 5 hiervor), wandte sich aber gegen das Ausmass der erstinstanzlich an- genommenen Veräusserungshandlungen (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Disposi- tivs). Auch wenn der Besitz und das Anstaltentreffen zur Veräusserung vom Be- schuldigten nicht bestritten werden (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), kann dieser Vorwurf nicht losgelöst von den Veräusserungshandlungen, die eben- falls Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs bilden und vom Beschuldigten be- stritten werden, in Rechtskraft erwachsen. Die Beweiswürdigung wird sich im Zu- sammenhang mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz indessen auf die vom Beschuldigten bestrittenen Veräusserungshandlun- gen (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) beschränken. Die übrigen Schuld- sprüche (wegen [einfacher] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs], mehrfacher Widerhandlung gegen das 8 Ausländergesetz [Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs] und Geldwäscherei [Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Dispositivs]) hat der Beschuldigte nicht angefochten, sie sind in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung präzisierte der Beschuldigte den Umfang seiner Berufung dahingehend, dass er auch den von der Vorinstanz angeordneten Widerruf und die für die rechtskräfti- gen Schuldsprüche ausgefällten Strafen sowie die Landesverweisung nicht mehr bestritt (pag. 706-709, bzw. Anträge in Ziff. 5. hiervor). Er erklärte damit sinn- gemäss einen Teilrückzug seiner Berufung. Neben den von der Vorinstanz getrof- fenen Verfügungen gemäss Ziff. VI. 2.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs (be- schlagnahmte und zur Vernichtung eingezogene Drogen und Gegenstände, Ver- zicht auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vor- handene Vermögenswerte sowie Einziehung der beim Beschuldigten sichergestell- ten CHF 4‘117.00) sind somit auch der erstinstanzlich angeordnete Widerruf (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe und Busse (Ziff. III.2.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Da die Landesverweisung auf dem Schuldspruch der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert, welcher (wie soeben aus- geführt) nicht (teilweise) in Rechtskraft erwachsen kann, hat die Kammer über die- sen diesbezüglich neu zu entscheiden. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Veräusserungshandlungen und die für den Schuldspruch wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe, hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprü- fen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Okto- ber 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Ge- neralstaatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Soweit den oberinstanzlich (teilweise) bestrittenen Handel mit Heroin betreffend, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 15. Januar 2019 vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 21. August 2017, dem 30. Okto- ber 2017 und dem 31. Januar 2018 sowie dem 24. April 2018 und dem 25. Juli 2018 insgesamt 3‘900g Heroingemisch (ausgehend von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid von 11% und damit 429g reinem Heroin ent- sprechend) veräussert zu haben (pag. 447). Dieser Vorwurf beruht auf einer Hochrechnung, welche die Polizei gestützt auf den sichergestellten Chatverlauf und die mutmassliche Anwesenheitsdauer des Be- schuldigten vornahm. Sie ging davon aus, dass sich der Beschuldigte während 39 Wochen in der Schweiz aufhielt und während dieser Zeit durchschnittlich 100g Heroin pro Woche verkaufte (Anzeigerapport vom 26. September 2018, pag. 68 ff. und insb. pag. 77 ff.). 9 8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz folgte in ihrem Urteil der erwähnten polizeilichen Berechnung. Im Einzelnen erachtete sie es als erstellt, dass sich der Beschuldigte während der in Frage stehenden Zeitspannen (und damit während insgesamt 39 Wochen) in der Schweiz aufhielt und während dieser Zeit Heroin verkaufte (S. 13 f. und 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 619 f. und 621 f.). Bezüglich der umge- setzten Menge erwog sie, der Beschuldigte anerkenne, zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018 485g Heroingemisch verkauft zu haben. Dies entspre- che einer durchschnittlichen wöchentlichen Verkaufsmenge von 200-280g (5-7 Ta- ge Woche). Unter Berücksichtigung von Einarbeitungszeit und schlechten Ver- kaufstagen sei die von der Polizei angenommene Durchschnittsmenge von wöchentlich 100g nachvollziehbar (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 621 f.). 9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess oberinstanzlich zusammengefasst vorbringen, die vorhan- denen Beweismittel liessen nicht auf den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittel- handel schliessen. Einerseits könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die gesamten in Frage stehenden Zeiträume durchwegs in der Schweiz verbracht ha- be. Die Stempel in seinem Reisepass, auf welchen eine entsprechende Annahme der Vorinstanz im Wesentlichen gründe, würden nur die Einreise in den Schengen- raum dokumentieren. Er habe nachvollziehbar ausgeführt, wie er die ersten beiden Zeiträume (bis zum November/Dezember 2017) in Italien verbracht habe. Der Um- stand, dass sowohl die Einreise- als auch die Ausreiseorte jeweils in Italien gelegen hätten, lege überdies nahe, dass Italien das Ziel seiner Reise gewesen sei. Hinwei- se auf eine direkte Weiterreise in die Schweiz, wie sie von der Vorinstanz ange- nommen worden sei, gebe es keine. Andererseits, so der Beschuldigte weiter, sei die angestellte Hochrechnung rein fiktiv und nicht sachgerecht. Ihm könnten nur die sich aus den Chatverläufen ergebenden und von ihm eingestandenen Verkäufe angelastet werden. Der Schluss auf einen bereits länger andauernden Handel mit Heroin sei aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht zulässig. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung ist auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 618). 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gesteht ein, in der Schweiz mit Heroin gehandelt zu haben und beantragt in diesem Zusammenhang selber, er sei für die Zeit zwischen dem 29. April 2018 und dem 9. Mai 2018 der Veräusserung von insgesamt 520g Hero- ingemisch (entsprechend 57.2g reinem Heroin) schuldig zu erklären. Soweit wei- tergehend bestreitet er den ihm vorgeworfenen Heroinhandel. 10 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und kor- rekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen (S. 6 ff. erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 612 ff.). Es sind dies neben dem Anzeigerapport vom 26. Septem- ber 2018 (pag. 68 ff.) in objektiver Hinsicht insbesondere der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM; pag. 203 ff.), die Spurenauswertung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Bern (KTD; pag. 192 ff.), die Auswertung der Mobiltelefone des Be- schuldigten (Samsung J5 und A3; pag. 127 ff.), der Reisepass des Beschuldigten bzw. die sich darin befindlichen Einreise- und Ausreisestempel (pag. 397 ff.), diver- se Geldüberweisungsbelege (pag. 295 f., pag. 290, pag. 256-261) und die Proto- kolle der Hausdurchsuchung (pag. 208 ff.). In subjektiver Hinsicht sind es die Aus- sagen der Auskunftspersonen H.________ vom 6. August 2018 (pag. 185 ff.) und I.________ vom 31. August 2018 (pag. 178 ff.) sowie jene des Beschuldigten sel- ber (am 10. Mai 2018 anlässlich vorläufigen Festnahme [pag. 330 ff.], am 25. Juli 2018 bei der delegierten Einvernahme [pag. 90 ff.], am 26. Juli 2018 bei der Haf- teröffnung [pag. 100 ff.], am 7. September 2018 wiederum bei einer delegierten Einvernahme durch die Polizei [pag. 109 ff.], am 12. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 171 ff.], am 18. April 2019 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 564 ff] und schliesslich letztmals am 6. Dezember 2019 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 702 ff.]). 10.4 Vorbemerkung zum Vorgehen der Kammer Entsprechend der Vorinstanz wird sich auch die Kammer mit der Frage auseinan- dersetzen, ob dem Beschuldigten gestützt auf die zugänglichen Beweismittel ein Handel mit Heroin nachgewiesen werden kann, der das von ihm anerkannte Mass übersteigt. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Dauer des Aufent- haltes des Beschuldigten in der Schweiz relevant. In einem zweiten Schritt wird zu untersuchen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in dieser Zeit mit Drogen handelte. Ausgangspunkt für die Beurteilung sind die von der Polizei auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten vorgefundenen Chatverläufe (pag. 127 ff.). Danach hat der Be- schuldigte in der Zeit zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018 sowie am 25. Juli 2018 insgesamt (mindestens) 520g Heroingemisch (57.2g reines Heroin) verkauft. Mit den Erkenntnissen der Auswertung konfrontiert, gestand der Beschul- digte einen entsprechenden Handel ein und beantragte diesbezüglich oberinstanz- lich einen Schuldspruch. Vom Beschuldigten eingestanden ist weiter der Besitz von 129g Heroingemisch (29.4g reines Heroin); dabei handelt es sich um die Drogen, welche bei seiner Anhaltung auf seiner Person bzw. an seinem Domizil sicherge- stellt werden konnten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, finden sich in den Akten aber zahlreiche Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bereits früher in die Schweiz einreiste und hier Heroin verkaufte. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (S. 13 f. und 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 619 f. und 621 f.) ist vorab zu verweisen. 11 10.4.1 Zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz Anhand des Reisepasses des Beschuldigten lassen sich folgende Bewegungen nachvollziehen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614): 24.05.2017 Einreise Bari (I) Schiff 21.08.2017 Ausreise Malpensa (I) Flugzeug 30.10.2017 Einreise Brindisi (I) Schiff 31.01.2018 Ausreise Malpensa (I) Flugzeug 24.04.2018 Einreise Brindisi (I) Schiff Als der Beschuldigte am 10. Mai 2018 am Bahnhof Biel von der Grenzwache an- gehalten und auf seinen Verbleib in der Schweiz angesprochen worden war, gab er an, er sei am 25. April 2018 über Italien in die Schweiz eingereist (pag. 336 Z. 300- 304). Zuvor habe er bereits im November/Dezember 2017 einen Monat als Tourist in der Schweiz verbracht (pag. 337 Z. 324-334). Später, als der Beschuldigte nach einer erneuten Festnahme und einer Durchsuchung seines Domizils im Zusam- menhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln befragt wurde, bestritt er dage- gen, vor dem 25. April 2018 bereits einmal in die Schweiz eingereist zu sein. Er gab neuerdings an, er habe sich während seiner ersten und zweiten Reise durch- wegs in Italien bei seinem Onkel aufgehalten (z.B. pag. 111 f. Z. 97-99). Diese bereits in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten stehen im Widerspruch zu den Angaben seiner – ebenfalls an der C._____-strasse in Biel wohnhaften – Vermieterin. Diese gab anlässlich ihrer Befragung vom 6. August 2018 nämlich an, der Beschuldigte sei ihr Untermieter (pag. 186 Z. 54 f.) und er habe die Wohnung an der C._____-strasse vor ungefähr einem Jahr (mithin im Sommer 2017) bezogen (pag. 187 Z. 68). Nachdem er anfänglich zwei kleine Zim- mer sowie Bad und Küche gemietet habe, sei im April dieses Jahres (2018) das grosse Zimmer dazugekommen (pag. 187 Z. 68 f.). Sie schilderte weiter, sie hätten nicht gut miteinander sprechen können und seien daher auf einen Übersetzter (den Zeugen I.________) angewiesen gewesen (pag. 187 Z. 62 f.). Ansonsten sei der Beschuldigte sehr anständig gewesen, habe kein «Puff» gehabt und auch keinen Lärm gemacht. Sie könne nichts Negatives über ihn sagen (pag. 187 Z. 63-65). Er sei ihr von der Vormieterin empfohlen worden (pag. 187 Z. 78). Der Beschuldigte sei einmal weg gewesen. Als sie bei seinem Cousin (der damals dort gewesen sei) nachgefragt habe, habe dieser gesagt, der Beschuldigte sei im Ausland. Sie wisse aber nicht, wann und für wie lange dies gewesen sei (pag. 187 Z. 71-75). Es seien auch Kollegen des Beschuldigten in der Wohnung gewesen. Aber nicht viele. Sie habe kein «Gläuf» festgestellt (pag. 188 Z. 127-129). Auch der von der Zeugin H.________ genannte Übersetzer – Zeuge I.________ – bestätigte, er habe den Beschuldigten zum ersten Mal im letzten Sommer (mithin im Sommer 2017) bei der Zeugin H.________ gesehen (pag. 181 Z. 145-147). Es erscheint der Kammer un- wahrscheinlich, dass sich beide Zeugen über die Identität des Beschuldigten oder den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens getäuscht haben könnten. Die Zeugin H.________ schilderte sodann nachvollziehbar und detailliert, wie das Mietverhält- nis zu Stande kam und sich über die Anmietung eines zusätzlichen Zimmers entwi- 12 ckelte. Mit dem Sommer 2017 nehmen die Zeugen H.________ und I.________ weiter auf einen Zeitraum Bezug, welchen der Beschuldigte gemäss den Stempeln in seinem Pass im Schengenraum (und damit potentiell in der Schweiz) verbrachte. Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, welche sie (die Zeugen) dazu veran- lasst haben könnten, den Beschuldigten einer zu langen Anwesenheit in der Schweiz zu bezichtigen. Auf ihre glaubhaften Aussagen ist grundsätzlich abzustel- len. Alles andere als glaubhaft sind dagegen die Aussagen, die der Beschuldigte zu seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz bzw. seinen angeblichen Aufenthalten in Italien und dem Mietverhältnis an der C._____-strasse machte. Zwar bestätigte er, die Zeugen H.________ und I.________ zu kennen, behauptete aber, erst ab April 2018 und damit für rund zwei Monate, mit ihnen verkehrt zu haben (z.B. pag. 114 Z. 225 f.). Das Interesse des Beschuldigten an einer möglichst kurzen Aufenthalts- dauer in der Schweiz ist angesichts des ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhan- dels evident. Sein Bestreben, sich von einer Einreise vor dem 24. April 2018 loszu- sagen, ist daher verständlich, im Ergebnis aber wenig überzeugend. Zunächst wi- derspricht er mit der Behauptung, er sei vor dem 24. April 2018 nie in die Schweiz eingereist, wie erwähnt, seinen früheren Aussagen, wonach er bereits im Novem- ber/Dezember 2017 einen Monat in der Schweiz verbracht habe (pag. 337 Z. 324- 334). Die von der J.________ GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen doku- mentieren für diesen Zeitraum (20. Dezember 2017) zudem eine vom Beschuldig- ten aus der Schweiz getätigte Überweisung von CHF 500.00, die von ihm aufgrund der Anerkennung des Schuldspruchs der Geldwäscherei oberinstanzlich nicht mehr bestritten wird (pag. 295). Auf die konkrete Ausgestaltung seiner Italienaufenthalte angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe bei seinem Onkel – der seinerseits nicht in Italien gemeldet sei – in Mailand gelebt. Weiter sei seine Mutter mit dabei gewesen, die sich wegen ihrer Krankheit in einem Spital habe untersuchen lassen. Auf entsprechende Nachfrage war der Beschuldigte aber weder in der Lage die Kontaktdaten seines Onkels zu nennen noch das Spital genauer zu bezeichnen, in welchem seine Mutter angeblich behandelt worden war (pag. 112 Z. 99-130). Zu seiner Aufenthaltsdauer präzisierte er, das zweite Mal sei er für 40 Tage geblieben und habe in einer Gärtnerei mit Blumen und Kräutern gearbeitet (pag. 122 Z. 636 f.). Beim ersten Aufenthalt sei er 1.5 Monate in Italien geblieben und dann zurück nach K._____ (Land) gegangen. Sein Onkel habe ihm damals Arbeit versprochen, die es dann aber nicht gegeben habe (pag. 122 Z. 640 f.). Darauf hingewiesen, seine Angaben würden nicht mit den Stempeln in seinem Pass übereinstimmen, korrigierte er plötzlich, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Auch die Gärtnerei könne er nicht genauer beschreiben, er kenne die Leute dort nicht (pag. 122 f. Z. 643-651). Die unspezifische und sich ständig anpassende Art auszusagen und sich beim Hinweis auf Widersprüche in seinen Aussagen auf Gedächtnislücken zu berufen, sprechen bereits deutlich gegen einen Realitätsbezug der gemachten An- gaben. Allgemein scheinen die Vorbringen des Beschuldigten in erster Linie darauf ausgerichtet, sich von einem Bezug zu der Schweiz loszusagen und so die für den Drogenhandel relevante Zeitspanne zu minimieren. Dieser Eindruck verstärkt sich mit den weiteren Einvernahmen zusätzlich. So stellte sich der Beschuldigte anläss- lich der Einvernahme vor der Vorinstanz gar auf den Standpunkt, er sei nach seiner 13 letzten Ankunft am 24. April 2018 nur für 12 Tage – und damit genau während der Dauer des sichergestellten Chatverlaufs – in der Schweiz gewesen, bevor er für 1.5 Monate vorübergehend zu seinem Onkel nach Italien gegangen sei (pag. 566 Z. 22 ff.). Abgesehen davon, dass es für einen derart kurzen Zeitraum keinen Sinn ma- chen würde, eine Wohnung zu mieten, widerspricht der Beschuldigte mit dieser Version seinen nur Minuten zuvor gemachten Angaben, wonach er in die Schweiz gekommen sei, hier für eine Woche eine Arbeit gesucht habe und sich dann – nach einer Einarbeitungszeit von 12 Tagen – dem Drogenhandel hingegeben habe (pag. 565 Z. 34-45). Hätte der Beschuldigte nach seiner Einreise am 24. April 2018 zunächst nach einer Arbeit gesucht und sich anschliessend für 12 Tage in den Drogenhandel einarbeiten lassen, hätte er nicht bereits ab dem 28. April 2018 – und damit bloss vier Tage nach seiner angeblich ersten Einreise – auf eine profes- sionelle Art und Weise grössere Mengen Heroin verkaufen können, wie dies vom Chatverlauf dokumentiert wird. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb sich der Beschuldigte mit zunehmendem Zeitablauf besser an seine Aufenthaltsorte und seine Tätigkeiten in Italien erinnern sollte. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Be- fragung gab er nämlich plötzlich an, er habe sich bei seinen ersten beiden Aufent- halten in Milano und Brescia aufgehalten und während beiden Aufenthalten bei ei- nem ________ Arbeitgeber in einem Gartencenter gearbeitet (pag. 703, Z. 34-44). Diese nachträglichen Präzisierungen deuten für die Kammer vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte seine bis dahin äusserst pauschalen Aussagen plausibilisie- ren wollte. Die Verteidigung wandte oberinstanzlich ein, die vom Beschuldigten gewählten, durchwegs in Italien liegenden Ein- und Ausreiseorte würden darauf hindeuten, dass Italien auch das Hauptziel seiner Reise gewesen sei. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz, so die Verteidigung weiter, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seinen Rückflug von Malpensa angetreten hätte, da die Rückflüge von Zürich aus nicht teurer gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei seiner letzten Einreise – bei welcher er unbestrittenermas- sen auf schnellstmöglichem Weg in die Schweiz gelangen wollte – nicht den direk- ten Weg über Zürich wählte, sondern den Umweg über Brindisi in Kauf nahm. Vor diesem Hintergrund scheint zwischen der Wahl des Ein- bzw. Ausreiseorts und der Enddestination nur eine sehr vage Verbindung zu bestehen. Neben möglichen fi- nanziellen Motiven brachte die indirekte Einreise über Italien für den Beschuldigten auch den Vorteil mit sich, dass die schweizerischen Behörden den Grenzübertritt nicht registrierten und damit ein Hinweis weniger für seine Anwesenheit in der Schweiz vorhanden war. Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten mit der Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte, wie beim letzten Aufenthalt, jeweils direkt von Italien weiter in die Schweiz reiste und sich somit zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 21. August 2017, dem 30. Oktober 2017 und dem 31. Januar 2018 sowie ab dem 24. April 2018 bis zu seiner Verhaftung am 25. Juli 2018 in der Schweiz aufhielt. Darauf hin deutet im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte den erstin- stanzlichen Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz oberinstanzlich nicht mehr beanstandete. Dieser gründet nämlich nicht nur auf der Missachtung der ihm gegenüber verfügten Ausgrenzung, sondern insbesondere 14 auch auf der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, welche sich aus der Anwesenheit während der oben aufgeführten Zeitspannen ergibt (vgl. dazu S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628). 10.4.2 Zur Tätigkeit des Beschuldigten in der Schweiz Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 621), deutet der Chatverlauf deutlich darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Neuling im Geschäft mit Heroin gehandelt ha- ben konnte, als er am 24. April 2018 letztmals in die Schweiz einreiste. Im Einzel- nen dokumentieren die ausgetauschten Chatnachrichten gut eingespielte Abläufe und indizieren beträchtliche Absatzmengen: Bereits am 28. April 2018 (und damit lediglich 4 Tage nach seiner Einreise) veräusserte der Beschuldigte 55g Heroin- gemisch (pag. 74 bzw. pag. 127 f.). Am Tag darauf machte er CHF 3‘600.00 für die Übergabe bereit (pag. 130). Insgesamt ermittelte die Polizei für von den Chatnach- richten abgedeckten Zeitraum (zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018) eine Verkaufsmenge von 485g verkauftem Heroingemisch und Einnahmen von mehr als CHF 13‘000.00 (pag. 74 f.). Der Beschuldigte quittierte die erhaltenen Nachrichten jeweils kurz und ohne Rückfragen. Darin wurde er beispielsweise auf- gefordert, «runterzugehen», «den Ring zu treffen» und «7 mitzubringen». Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, schien er beispielsweise bes- tens darüber Bescheid zu wissen, welchen «Ring» er aufsuchen musste und wo das entsprechende Treffen stattfinden würde. Vielerorts erfolgte die Konversation mit Decknamen und Codewörtern («wie viele Papiere sind es dort?», «Das Mäd- chen wird später kommen, Bruder», «Mach ihr 4 bereit», «wirf dieser 50 Salz drauf», etc.), die dem Beschuldigten offensichtlich geläufig waren. Entgegen den erstmals im oberinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen der Verteidigung gibt es für die Kammer keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Umgang mit Drogen bereits im Ausland erlernt haben könnte. Ein entspre- chender Einwand wurde von ihm persönlich nie vorgebracht. Der Beschuldigte gab vielmehr durchwegs an, den Handel mit Drogen während einer Einarbeitungszeit von 4 bzw. 12 Tagen in der Schweiz erlernt zu haben (pag. 94 Z. 57; pag. 123 Z. 672-672; pag. 565 Z. 32 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, in der Schweiz (neben dem Drogenhandel) keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (zu- letzt pag. 704, Z. 33 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine andere Erwerbstätigkeit von sich aus zu seiner Entlastung vorgebracht hätte. Dies gilt selbst dann, wenn diese Erwerbstätigkeit nicht bewilligt gewesen wäre und er mit der Offenlegung einen allfälligen Arbeitgeber in Bedrängnis gebracht hätte. So sind die drohenden Konsequenzen beim Handel mit Betäubungsmitteln ungleich einschneidender als jene einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit. Wie von der Ge- neralstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht, hätte der Beschuldigte dem Schutz eines allfälligen Arbeitgebers auch mit einer nicht expliziten Bezeichnung Rech- nung tragen können, wie er dies mit seinem angeblichen Arbeitgeber in Italien tat. Die Kammer geht somit mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Betäu- bungsmittelhandel um die einzige Einnahmequelle handelte, die der Beschuldigte in der Schweiz hatte. 15 10.4.3 Berechnung der vom Beschuldigten veräusserten Drogenmenge Wie bereits im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Umgang mit Drogen wenig glaubhaft und in erster Linie darauf ausgerichtet, die von ihm umgesetzte Menge als möglichst klein erscheinen zu lassen. So gab er bei seiner ersten Befragung – nachdem er am 10. Mai 2018 mit 10.4g Heroingemisch angehalten worden war – noch an, er habe die bei ihm gefundenen Substanzen lediglich selber konsumieren wollen (pag. 333 Z. 150). Er wisse nicht genau, wie die Substanz heisse, er konsumiere sie aber seit einer Woche (pag. 334 Z. 155 ff.). Erst bei seiner zweiten Anhaltung, als er mit sechs Minigrip à jeweils 5g und CHF 2‘400.00 in bar angehalten, an seinem Domi- zil weitere Drogen und Streckmittel sichergestellt wurden und ihm aufgrund der Auswertung der SIM-Karten beträchtliche Verkaufshandlungen nachgewiesen wer- den konnten, räumte er eine weitergehende Involvierung mit Drogen ein und ge- stand, Drogen verkauft zu haben. Auffällig ist, dass er auch in dieser Situation nur das eingestand, was er aufgrund der Beweislage nicht mehr abstreiten konnte. In diesem Sinne gab er auf Vorhalt des eindeutigen Verkaufschats an, «er gebe zu, was hier stehe» (pag. 119 Z. 454 f.). Die ausweichenden und verharmlosenden Aussagen des Beschuldigten sind taktierend und wenig überzeugend. Auf sie ist bei der Bestimmung der von ihm veräusserten Gesamtmenge Heroin nicht abzu- stellen. Objektive Beweismittel für das Ausmass der vom Beschuldigten vorgenommenen Verkaufsaktivitäten liegen mit dem verschiedentlich erwähnten Chatverlauf nur für den Zeitraum zwischen dem 28. April 2018 und dem 9. Mai 2018 vor (pag. 127 ff.). Wie in Ziff. 10.4.1 und 10.4.2 hiervor ausgeführt, geht die Kammer aber davon aus, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz (und damit zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 21. August 2017, dem 30. Oktober 2017 und dem 31. Januar 2018 sowie dem 24. April 2018 und dem 25. Juli 2018) Drogen verkaufte. Hätte der Beschuldigte durchwegs die vom Chat- verlauf dokumentierten Mengen verkauft (rund 40g Heroingemisch pro Tag), würde dies für die relevanten Perioden zu einer hypothetisch verkauften Gesamtmenge von 10.92kg Heroingemisch führen (pag. 80). Wie auch von der Vorinstanz aner- kannt, liesse ein derartiges Vorgehen verschiedene potentiell korrigierend wirkende Umstände ausser Acht und wäre darum mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht vereinbar. Zunächst stammt der Chatverlauf aus einer Zeit, in welcher der Beschuldigte bereits über eine beträchtliche Verkaufserfahrung im Heroinhandel verfügte und er entsprechend einen mutmasslich grösseren Umsatz erzielte, als noch zu Beginn seiner Tätigkeit. Zudem musste der Beschuldigte den Umgang mit Drogen (das Strecken und Verpacken) und die im Chatverlauf dokumentierten Ver- kaufsabläufe zunächst erlernen. Während dieser Einarbeitungszeit (welche nach dem Beschuldigten 4 bzw. 12 Tage dauerte [pag. 94 Z. 57; pag. 123 Z. 672-672; pag. 565 Z. 32 ff.]) sind noch keine oder erst sehr geringe Verkaufsaktivitäten zu erwarten. Neben diesen Faktoren berücksichtigte die Vorinstanz – die ihre Schät- zung auf die Berechnungen der Polizei (auf pag. 80 f.) stützte – gewisse Schwan- kungen im Verkaufsgeschäft. Insgesamt sah sie sich aufgrund der vorgenannten Umstände dazu veranlasst, die gemäss Chatverlauf errechnete Absatzmenge für einen Tag (40g Heroingemisch) zu halbieren. Zu Gunsten des Beschuldigten rech- 16 nete sie weiter mit lediglich fünf Verkaufstagen pro Woche und gelangte so zu einer wöchentlichen Umsatzmenge von 100g, was aufgerechnet auf die Anwesenheits- dauer des Beschuldigten in der Schweiz zu einer gesamthaft verkauften Menge von 3‘900g Heroingemisch führt. Mit diesem Vorgehen berücksichtigte die Vorin- stanz die relevanten Unsicherheitsfaktoren und gewichtete diese zu Gunsten des Beschuldigten mit einem grosszügigen Abzug. Dies ist grundsätzlich nicht zu bean- standen. Nur sehr begrenzt nachvollziehbar ist für die Kammer allerdings, weshalb der Beschuldigte an den Wochenenden jeweils kein Heroin verkauft haben soll, wie dies von der Vorinstanz gestützt auf die polizeiliche Berechnung angenommen wurde (vgl. dazu pag. 81, erster Absatz). So wird die Nachfrage nach Heroin am Wochenende vermutungsweise höher liegen als unter der Woche. Auch dem Chat- verlauf lassen sich keine Hinweise auf Verkaufsunterbrüche an den Wochenenden entnehmen (pag. 127 ff.). Weiter gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 25. Juli 2018 auf sein Mobiltelefon angesprochen an, er habe seine SIM-Karte alle 10-15 Tage ausgewechselt (pag. 97 Z. 293-295). Diese Aussage erklärt einer- seits, weshalb sich der sichergestellte Chatverlauf lediglich über knapp zwei Wo- chen zieht. Andererseits indiziert der ständige SIM-Karten-Wechsel, dass der Be- schuldigte bestrebt war, die Beweise über das Ausmass seiner Verkaufstätigkeit zu vernichten und darum vermutungsweise bereits über längere Zeit auf die im Chat- verlauf dokumentierte Art und Weise deutlich über dem von der Vorinstanz ange- nommenen Durchschnittswert liegende Mengen Heroin verkaufte. Schliesslich deu- ten auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten darauf hin, dass die Vor- instanz mit ihrer Schätzung von 3‘900g verkauftem Heroingemisch keineswegs zu hoch griff. So war der Beschuldigte während einem längeren Zeitraum ohne weite- res in der Lage, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu finanzieren. Dieser um- fasste neben der Wohnung an der C._____-strasse die üblichen Ausgaben für den täglichen Gebrauch (der Beschuldigte rauchte nach eigenen Angaben zwei Schachteln Zigaretten am Tag [pag. 93 Z. 139]) sowie die Mittel für seinen eigenen Drogenkonsum. Darüber hinaus reichte dem Beschuldigten das in der Schweiz er- zielte Einkommen aus, um Beträge von mehreren Tausend Franken zurück in sei- ne Heimat zu überweisen (von der Vorinstanz auf pag. 614 f. zusammengestellt). Mit der Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Geldwäsche- rei anerkannte der Beschuldigte nicht nur den Umfang dieser Geldüberweisungen, sondern auch deren deliktische Herkunft (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 630 f.). Da er in der Schweiz nach eigenen Angaben keiner ande- ren Erwerbstätigkeit nachging, musste er diese Aufwendungen vollständig mit Ein- künften aus dem Drogenhandel gedeckt haben. Dabei ist zu bedenken, dass er in seiner Position als «Läufer» nicht den gesamten Erlös seiner Verkäufe für sich be- halten konnte, sondern einen Grossteil des eingenommenen Geldes weitergeben musste. Soweit der Beschuldigte vorbrachte, er sei mit einer beträchtlichen Menge Geld in die Schweiz eingereist und habe sich damit sein Leben finanziert, mutet dies als reine Schutzbehauptung an. So verliess der Beschuldigte K._____ (Land) nämlich nicht, um sein dort verdientes Geld in der Schweiz auszugeben, sondern vielmehr, um seiner Geldnot zu entgehen und im Ausland Geld zu verdienen. 17 10.4.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass sich der Beschuldigte während den Zeitspannen, die er gemäss den Einträgen in seinem Reisepass im Schengenraum verbrachte, in der Schweiz aufhielt und er sich hier dem Heroinhandel hingab. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Be- schuldigte während einer Einarbeitungszeit, den Wochenenden und einzelnen Ver- kaufstagen keine Verkäufe tätigte, erscheint der Kammer die von der Vorinstanz angestellte Schätzung, der Beschuldigte habe während seinen Aufenthalten in der Schweiz (mindestens) 3‘900g Heroingemisch veräussert, äusserst konservativ und mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbar. Die entsprechende Annahme geht nämlich nicht nur von wesentlich tieferen durchschnittlichen Verkaufsmengen aus, als sie von den Chatnachrichten indiziert werden, sondern wird zusätzlich durch die vom Beschuldigten in der Schweiz getätigten Ausgaben und Geldüberweisungen, die er ausschliesslich mit dem Erlös der Drogenverkäufe finanzierte, gestützt. Auch bei der Bestimmung des relevanten Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge an reinem Wirkstoff Heroinhydrochlorid ging die Vorinstanz von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. Neben dem in Pulverform sicherge- stellten Heroin (Heroinhydrochlorid 11 bzw. 12%) wurden am Domizil des Beschul- digten auch Heroinsteine mit einem Gehalt Heroinhydrochlorid von 42% sicherge- stellt (vgl. dazu den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3. September 2018, pag. 203 ff.). Obwohl der durchschnittliche Reinheitsgrad für das sichergestellte Pulver bei 11.5% lag – einem Wert der unter den von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ermittelten Durchschnittswerten für die entsprechenden Jahre liegt – stell- te die Vorinstanz bei ihrer Hochrechnung auf den tiefsten ermittelten Wert von 11% ab und gelangte so zu einer Menge reinem Heroin von 429g (S. 20 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 626). Zusammenfassend erachtet es die Kammer mit Blick auf die oberinstanzlich um- strittene Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 15. Januar 2019 – unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sowie des Verschlechterungsverbots – als er- stellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 21. August 2017, dem 30. Oktober 2017 und dem 31. Januar 2018 sowie dem 24. April 2018 und dem 25. Juli 2018 insgesamt 3‘900g Heroingemisch (entspre- chend 429g reinem Heroin) veräusserte. Auszunehmen von dieser Zeitspanne sind der 10. und 11. Mai 2018, da der Be- schuldigte für diese Zeit mit Strafbefehl vom 11. Mai 2018 bereits der Veräusse- rung einer unbestimmten Menge Heroin, mit Verkaufserlös von CHF 1‘013.00, ver- urteilt wurde (pag. 376). Vor dem Hintergrund des grosszügig bemessenen Ab- zugs, den die Vorinstanz bei der angenommenen Durchschnittsmenge an verkauf- tem Heroingemisch anwandte, führt dies allerdings nicht zu einer Reduktion der dem Beschuldigten anzulastenden Drogenmenge. 18 III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand und theoretische Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (lit. c), unbefugt besitzt (lit. d) oder Anstalten zur Veräusserung trifft (lit. g). Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter weiss, oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und der rechtlichen Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 BetmG) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 17 ff. und 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 623 ff. und 626) verwiesen werden. 12. Einordnung des vorliegenden Falls Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich nicht, Heroin veräussert (Ziff. 1.1. der An- klageschrift), Heroin besessen und Anstalten zur Veräusserung getroffen (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) und sich so der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Er wandte sich vielmehr einzig gegen das Ausmass der ihm (bezüglich Ziff. 1.1. der Anklageschrift) erstin- stanzlich zugerechneten Veräusserungshandlungen. Vor diesem Hintergrund kann auch für die Subsumtion auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (S. 19 und 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 und 626 f.) verwiesen werden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangen, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung 13.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- 19 kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Do- natsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Nach der neu formulierten Bestimmung des Widerrufs (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Diese – für den Beschuldigten günstigere – Handhabung des Widerrufs führt vorliegend zur Anwendbarkeit des neuen Rechts. 13.2 Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung, das Vorgehen bei der Bil- dung einer Zusatzstrafe sowie die Handhabung einer zu widerrufenden Strafe kor- rekt und vollständig wiedergegeben, darauf wird verwiesen (S. 26 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 632 ff.). 14. Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 14.1 Strafrahmen und Vorgehen der Kammer Neben den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die der Beschuldigte zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 25. Juli 2018 beging, wurde er mit Strafbefehl vom 11. Mai 2018 der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend folgendes aus: Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Demnach ist eine hypothetische Ge- samtstrafe aus der Grundstrafe (Urteil vom 11.05.2018) und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der abstrakt schwersten Straftat, dies sind hier die qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz […]. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 21.08.2017, vom 30.10.2017 bis zum 31.01.2018 und vom 24.04.2018 bis zum 25.07.2018 insgesamt 429 Gramm reines Heroin veräussert. Somit hat der Beschuldigte hat während 28,5 Wochen (24.5.2017 bis 21.8.2017 13 Wochen, 30.10.2017-31.1.2018 13 Wochen, 24.4.2018- 11.5.2018 2,5 Wochen) vor und 10,5 Wochen (11.5.2018-25.7.2018) nach dem Ersturteil vom 11.05.2018 Heroin verkauft. Daraus ergeben sich veräusserte Mengen von 313,5 Gramm reinem He- roin vor und 115,5 Gramm reinem Heroin nach der Grundstrafe vom 11.05.2018. Mit der Vorinstanz ist daher in einem ersten Schritt für die vor dem Strafbefehl vom 11. Mai 2018 getätigten Verkaufshandlungen eine Zusatzstrafe zu letzterem auszu- fällen. 20 14.2 (hypothetische) Einsatzstrafe für die Veräusserung von ca. 313,5g reinem Heroin vor dem 11. Mai 2018 14.2.1 Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschul- digte hat sich für die Zeit vor dem 11. Mai 2018 für eine reine Wirkstoffmenge von ca. 313.5g Heroinhydrochlorid zu verantworten. Damit hat er rund 26 Mal den schweren Fall erfüllt (nach BGE 109 IV 145 bei 12g reinem Wirkstoff). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des men- gen- bzw. gefährdungsmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt be- trachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs noch als leicht zu bezeichnen. Indem die Vorinstanz im Zusammenhang mit den objektiven Tatkomponenten wei- ter ausführte, die Art und Weise der Begehung der Tät liege «im für den Drogen- handel üblichen Rahmen» und weder auf verschuldenserhöhende noch auf ver- schuldensmindernde Faktoren einging, liess sie verschiedene Umstände un- berücksichtigt. Für das objektive Tatverschulden von Bedeutung ist zunächst, dass der Beschuldigte im Wesentlichen als Kurier fungierte. Ausgehend von den Chat- verläufen bestand seine Aufgabe lediglich darin, die ihm per Kurznachricht erteilten Aufträge auszuführen und damit die verschiedenen Abnehmer zu treffen und das eingenommene Geld abzuliefern. Er operierte auf der untersten Hierarchiestufe und war dem grössten Risiko ausgesetzt. Dies wirkt sich leicht bis mittelgradig ver- schuldensmindernd aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2016, N 47 zu Art. 47 StGB). Verschuldenserhöhend ist dagegen die Intensität zu gewichten, mit welcher der Beschuldigte den Heroinhandel betrieb. Zwar wird der Deliktszeitraum immer wieder durch mehrmonatige Absenzen unterbrochen, die der Beschuldigte in K._____ (Land) verbrachte. Während seiner Zeit in der Schweiz verkaufte er indes- sen in hoher Kadenz und mit äusserst effizienter Methode. Bereits der Chatverlauf dokumentiert weit über fünf Geschäfte, die nach FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zu einen Zuschlag von 10-20% führen können (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB). Im Bereich der subjektiven Tatkomponenten handelte der Beschuldigte direktvor- sätzlich mit dem Ziel, innert kurzer Zeit möglichst viel Geld zu verdienen. Soweit der Beschuldigte vorbrachte, die Motivation für den Drogenverkauf habe lediglich darin gelegen, seiner kranken Mutter eine medizinische Behandlung zu finanzieren, erscheint dies der Kammer vor dem Hintergrund seines taktierenden Aussagever- haltens als wenig überzeugender Versuch, sich selber in ein besseres Licht zu rü- 21 cken. Die damit übrig bleibenden rein egoistischen und finanziellen Beweggründe wären mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit abgegolten. Eine solche ist vor- liegend aber nicht angeklagt, weshalb das entsprechende Verhalten im Bereich der subjektiven Tatkomponenten leicht erhöhend zu berücksichtigen ist. Umgekehrt konsumierte der Beschuldigte unbestrittenermassen selber Heroin, was sich min- dernd auf das Verschulden auswirken kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Da sich der Beschuldigte aber nicht in erster Linie den eigenen Konsum finanzierte und keine Hinweise für eine schwere Abhängigkeit bestehen, wirkt sich die Drogensucht des Beschuldigten im Bereich der Vermeid- barkeit der Tat nur leicht mindernd auf sein Verschulden aus. 14.2.2 Bewertung des Tatverschuldens Nach dem Gesagten gibt es sowohl im Bereich der objektiven als auch im Bereich der subjektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhende und verschuldensmin- dernde Umstände, die sich nach Ansicht der Kammer gegenseitig aufwiegen. Es erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz in dem von der «Tabelle Hansjakob» (abgebildet bei FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) vorgeschlagenen Bereich bei 34 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 14.2.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen und sie sind mit ihr neutral zu werten (S. 30 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 636). Ergänzend sei gesagt, dass sich der Beschul- digte im Strafvollzug nach wie vor bewährt und ihm von der Justizvollzugsanstalt F.________ ein unauffälliger und guter Vollzugsverlauf attestiert wird. Sein Verhal- ten geht allerdings nicht über das hinaus, was im Vollzug allgemein erwartet wer- den darf und gibt daher für sich alleine nicht zu einer Strafminderung Anlass. Auch Gründe für eine spezielle Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Beschuldigten sei aufgrund seiner Koopera- tionsbereitschaft ein «Geständnisrabatt» zu gewähren, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Der Beschuldigte passte seine Aussagen vielmehr stets dem Stand der Ermitt- lungen an und gestand lediglich ein, was er aufgrund anderer Beweismittel nicht mehr abstreiten konnte. 14.2.4 Fazit Nachdem auch die Täterkomponenten neutral zu werten sind, bleibt es für die vor dem 11. Mai 2018 begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 14.3 Hypothetische Gesamtstrafe und Bestimmung der Zusatzstrafe Die von der Kammer ausgefällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten für die vor dem 11. Mai 2018 begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist in einem nächsten Schritt mit der Grundstrafe (Strafbefehl vom 11. Mai 2018) von 60 Tagen Freiheitsstrafe zu verbinden. 22 Wie bereits der Vorinstanz erscheint es der Kammer angemessen, die Grundstrafe mit einem Faktor von 50% zur hypothetischen Einsatzstrafe zu asperieren. Von der sich daraus ergebenden hypothetischen Gesamtstrafe von 35 Monaten ist die Grundstrafe wiederum abzuziehen. Übrig bleibt die auch von der Vorinstanz ausge- fällte Zusatzstrafe von 33 Monaten Freiheitstrafe. 14.4 (hypothetische) eigenständige Strafe für die nach dem 11. Mai 2018 begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.4.1 Tatkomponenten Für die Zeit nach dem 11. Mai 2018 gründet der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG auf der Veräusserung bzw. dem Anstaltentref- fen zur Veräusserung von insgesamt ca. 144.9g reinem Heroin. Dies ist rund das 12-fache des qualifizierenden Wertes und rechtfertigt nach der «Tabelle Hansja- kob» eine leicht über der Annahme der Vorinstanz liegende Freiheitsstrafe von 25 Monaten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben ist der sich zu Gunsten des Beschuldig- ten auswirkende Umstand, dass insgesamt 29.4g des ihm zugerechneten Heroins (noch) nicht verkauft wurden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Soweit weitergehend kann für die mit Blick auf das Tatverschulden relevanten Um- stände auf das in Ziff. 14.2.1 f. verwiesen werden. Insgesamt erscheinen der Kammer die auch von der Vorinstanz für das Tatverschulden ausgefällten 24 Mo- nate Freiheitsstrafe angemessen. 14.4.2 Täterkomponenten und eigenständig auszusprechende Strafe Aufgrund des Strafbefehls des Ministère public du Jura bernois-Seeland vom 11. Mai 2018 war der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Widerhandlun- gen vorbestraft. Auch wenn sich die verhängte Strafe noch nicht spürbar auswirkte, ist der Umstand, dass der Beschuldigte trotz des Strafbefehls unbeirrt im gleichen Stil weiterdelinquierte, erschwerend zu gewichten. Ansonsten kann für die Täter- komponenten auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 14.2.3 hiervor). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe leicht strafer- höhend aus und die Strafe ist um einen Monat auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 14.5 Widerruf und Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte auch nach Erlass des Strafbefehls unbeirrt weiterdelinquierte, widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug. Dies wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich akzeptiert. Wie von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu ver- weisen ist (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 637 f.) – ausge- führt, sind die widerrufene und die neue Strafe aufgrund ihrer Gleichartigkeit nach Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. 23 Ausgehend von dem während der Probezeit begangenen Delikt (qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG) wäre die Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz verzichtete allerdings – ohne explizite Begründung – auf eine entsprechende Erhöhung. Vor dem Hinter- grund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots, verzichtet auch die Kammer auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe. 14.6 Kumulation und auszusprechende Strafe Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten mit der Strafe für die nach ergangenem Er- sturteil begangenen Delikte zu kumulieren (BGE 145 IV 1 E. 1.3, übersetzt in Pra 108 [2019] Nr. 137). Demnach gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten und damit sehr nahe zu der vorinstanzlich ausgefällten Strafe. Mit Blick auf das zu berück- sichtigende Verschlechterungsverbot ist die erstinstanzlich ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 57 Monaten zu bestätigen. 14.7 Vollzug und Anrechnung bereits ausgestandener Haft Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 638) kann die vorliegend ausgefällte Strafe aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (25. Juli 2018 – 20. Februar 2019) ist ihm im vollen Umfang von 211 Tagen an sei- ne Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem wird festgestellt, dass der Beschul- digte seine Strafe am 21. Februar 2019 vorzeitig angetreten hat. V. Obligatorische Landesverweisung und Ausschreibung im SIS (Schengener Informationssystem) Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS oberinstanzlich nicht mehr beanstandet. Da sich die Voraus- setzungen nicht verändert haben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wurde, kann diesbezüglich integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 35-37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 641-643) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte ist damit für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Da es sich bei ihm um einen Drittstaatsangehörigen handelt, ist weiter die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS anzuordnen. 24 VI. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 13‘525.00 und Auslagen von CHF 3‘015.00. Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 16‘540.00 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 15.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 3‘500.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 16. Amtliche Entschädigung 16.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungs- pflicht) durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unan- gefochten und ist demnach grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Soweit die Vorinstanz die von der Verteidigung für die beigezogene Übersetzung geltend gemachten Übersetzerkos- ten unter den mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen führte, ist dies zu korrigieren. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Übersetzer seinerseits eine Mehrwert- steuer bezahlt hätte, die überwälzt werden könnte. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ in erster Instanz demnach mit CHF 14‘555.20 zuzüglich CHF 460.20 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘555.20 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘320.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Hono- rarnote vom 6. Dezember 2019 einen Zeitaufwand von 20.58 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 304.40 geltend (pag. 718 f.) 25 Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Partei- kostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen. Soweit Rechtsanwalt B.________ aller- dings Reiseentschädigung von CHF 75.00 geltend macht, ist seine Abrechnung nicht mit dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (Ziff. 2) vereinbar und zu korrigieren. Weiter handelt es sich bei den Übersetzerkosten auch oberinstanzlich nicht um mehrwertsteuerpflichtige Aus- lagen. Insgesamt ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf 20 Stunden à 200.00 festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz damit mit CHF 4‘353.90 zuzüglich CHF 261.80 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘353.90 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 17. Haft Der Beschuldigte hat seine Strafe am 21. Februar 2019 vorzeitig angetreten. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil und die dort ausgesprochene Freiheitsstrafe bestätigt. Entsprechend geht der Beschuldigte zurück in den vorzeitigen Strafvoll- zug. 18. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer angeordneten Landesverweisung löscht das Bundesamt ein erstelltes DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der der Landesverweisung (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes [SR363]). Das Bundesamt hat die Zustimmung bei der zuständigen richterlichen Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetzes). Innert der gleichen Frist löscht der zuständige Dienst die vom Beschuldigten erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Auch hier holt die auftraggebende Behörde nach Art. 19 Abs. 1 der nämlichen Ver- ordnung die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. 19. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 26 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 18. April 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Kon- sum von 24 Gramm Heroingemisch in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 25. Juli 2018 in Biel/Bienne (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs); 1.2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen - durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 19. November 2017 und vom 11. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2018 in Bi- el/Bienne (Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Dispositivs); - durch Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis zum 25. Juli 2018 in Biel/Bienne (Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Dispo- sitivs); 1.3. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2017 bis zum 25. Juli 2018 in Biel/Bienne durch das Versenden und die persönliche Übergabe von Drogengeldern im Umfang von mindestens CHF 18‘178.34 (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Dispositivs); und er gestützt auf die Artikel 19a BetmG 115 Abs. 1 lit. b, 119 Abs. 1 AuG 34, 42 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt wurde: 1.1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘950.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 1.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde; 2. der A.________ mit Urteil des Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Mou- tier, vom 11. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wurde unter Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 an A.________; 27 3. verfügt wurde, dass: 3.1. folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung ein- gezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Digitalwaage - 1 Migros-Papiertasche enthaltend: - 4 kleine Siebe - 1 grosses Sieb - 1 Kaffeelöffel - 1 Abflussstopfer - 3 Kaffeepappbecher - 1 Rolle Klarsichtfolie - 2 Packungen Allzweckbeutel - 4 Packungen gelbe Minigrip - 7 Packungen Mingrip durchsichtig - Diverse Plastikhandschuhe - Diverse Mundschütze - Diverse Abfallsäcke - Diverse leere Knistersäcke - 11 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 52 g (Asservat-Nr. 18- 06856.1) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 88 g (Asservat-Nr. 18- 06856.2) - 1 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 4.7 g (Asservat-Nr. 18- 06856.3) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 140 g (Asservat-Nr. 18- 06856.4) - 1 Minigrip Steine braun, Gesamtnettogewicht 48 g (Asservat-Nr. 18- 06856.5) - 1 Minigrip Pulver beige, Gesamtnettogewicht 206 g (Asservat-Nr. 18- 06856.6) - 1 Minigrip Pulver braun, Gesamtnettogewicht 29 g (Asservat-Nr. 18- 06856.7) 3.2. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung J5 (IMEI ________) - 1 SIM-Karte T-Mobile (________) - 4 SIM-Kartenhalter - 1 […] Identitätskarte auf den Namen D.________ lautend - 2 SIM-Karten Lebara - 1 Rucksack - 1 Mobiltelefon, Samsung A3 (IMEI ________) - 1 Sack „Kitchener“ grau - 5 SIM-Kartenhalter 28 3.3. auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, infolge Un- einbringlichkeit verzichtet wird (Art. 71 StGB). 3.4. der Betrag von CHF 4‘117.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert und mehrfach begangen 1.1. durch Veräusserung von insgesamt ca. 3‘900 Gramm Heroingemisch (RHG 11%; 429 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 24. Mai 2017 bis zum 21. August 2017, vom 30. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018, vom 24. April 2018 bis zum 25. Juli 2018 (ausgenommen 10./11. Mai 2018) in Bi- el/Bienne; 1.2. durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 129 Gramm Hero- ingemisch (RHG zwischen 11% und 42%; 29,4 Gramm reines Heroin) am 25. Juli 2018 in Biel/Bienne; III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 lit. c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. o StGB 20 N-SIS-V 426 Abs. 1 und 428 Abs.1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public du Jura bernois-Seeland vom 11. Mai 2018 und unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr widerrufenen und zu vollziehenden Strafe (Gesamtstrafe). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 211 Tagen wird vollum- fänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21. Februar 2019 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘525.00 und Auslagen von CHF 3‘015.00, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘540.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 29 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.67 200.00 CHF 12'334.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 805.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'514.60 CHF 1'040.60 Auslagen ohne MWST CHF 460.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'015.40 volles Honorar 250.00 CHF 15'417.50 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 805.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16'598.10 CHF 1'278.05 Auslagen ohne MWSt CHF 460.20 Total CHF 18'336.35 nachforderbarer Betrag CHF 3'320.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in erster Instanz mit CHF 14‘555.20 zuzüglich CHF 460.20 für vorge- schossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘555.20 (ohne Über- setzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘320.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'042.60 CHF 311.30 Auslagen ohne MWST CHF 261.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'615.70 volles Honorar 250.00 CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'042.60 CHF 388.30 Auslagen ohne MWSt CHF 261.80 Total CHF 5'692.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz mit CHF 4‘353.90 zuzüglich CHF 261.80 für vorge- schossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘353.90 (ohne Überset- zerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.00, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der Justizvollzugsanstalt F.________ (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv, vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 31 Bern, 6. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Mai 2020) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32