A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.1. und in Anwendung der Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB Art. 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.