Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden dem reduzierten Aufwand entsprechend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Entsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung auszurichten. 7 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: