Über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist infolge Rechtskraft nicht mehr zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten.