6 3.3 Die bedingt zu vollziehende Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen).