Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, auch noch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Bei einem anderen Entscheid, d.h. Verzicht auf eine Verbindungsbusse, müsste nachgerade die Frage gestellt werden, wann denn überhaupt noch eine Verbindungsbusse ausgefällt werden sollte bzw. könnte; es geht vorliegend gerade nicht darum, dem Beschuldigten einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. Insoweit reicht es eben gerade nicht, wenn die Verteidigung ausführt, die Vorinstanz habe die Frage, ob dem Beschuldigten ein zusätzlicher Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse verpasst werden solle, umfassend geprüft.