Auch wenn eine Verbindungsbusse nicht zwingend ausgefällt werden muss, ist sie im vorliegenden Fall aufgrund der Schnittstellenproblematik mehr als nur sachgerecht und angezeigt. So ist bereits die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer einschlägigen Vorstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegend, was auch die ursprüngliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe zeigt (vgl. Strafbefehl vom 26. April 2018, pag. 57). Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, auch noch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten.